Merkblatt über Kindergeld für türkische Staatsangehörige

Merkblatt über Kindergeld für türkische Staatsangehörige

1. Allgemeines

Dieses Merkblatt soll türkischen Staatsangehörigen einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen sie für ihre Kinder deutsches Kindergeld erhalten können. Weitere Auskünfte erteilen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

2. Wer erhält deutsches Kindergeld?

In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse, die zur Erwerbstätigkeit berechtigen, können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.

Türkische Staatsangehörige, welche die geforderten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, können Kindergeld nach folgenden Rechtsvorschriften erhalten:

  • Deutsch-türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit;
  • Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80;
  • Vorläufiges Europäisches Abkommen.

Nach dem deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit besteht Anspruch auf Kindergeld für diejenigen Monate, in denen in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wird, sofern während dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens sind auch solche Personen, die nach Beendigung ihrer Beschäftigung die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen, oder die Arbeitslosengeld I (nicht aber Arbeitslosengeld II), Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen.

Personen, die nicht Arbeitnehmer im Sinne des deutschtürkischen Abkommens über Soziale Sicherheit sind, können auf Grund des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 Kindergeld auch für diejenigen Monate beanspruchen, in denen sie aus anderen Gründen in der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert sind. Dies ist beispielsweise während des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung der Fall, oder wenn der Antragsteller an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.

Nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit können türkische Staatsangehörige Kindergeld erhalten, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten in Deutschland wohnen. Kindergeld steht dann nach Ablauf einer Sechs-Monatsfrist zu. Für Zeiten davor besteht ein Kindergeldanspruch nur unter den Voraussetzungen des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit oder des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80.

Nähere Auskünfte erteilt die Familienkasse.

3. Für welche Kinder kann man deutsches Kindergeld erhalten?

Als Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt:

  • eigene (einschließlich angenommene) Kinder und
  • in der Türkei lebende Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), wenn sie schon im ausländischen Haushalt des Arbeitnehmers gelebt haben, bevor er seine Arbeit in Deutschland aufgenommen hat.
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt in Deutschland aufgenommen hat.

Enkelkinder und Pflegekinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Antragsteller in seinen Haushalt in Deutschland aufgenommen hat.

Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Türkei besteht nur für diejenigen Monate, in denen in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wird, wenn während dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht.

Ein in der Türkei lebendes Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann berücksichtigt werden,

  • wenn es noch eine Schule bzw. Hochschule besucht oder für einen Beruf ausgebildet wird,
  • wenn es sich in einer Übergangszeit von 4 Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes liegt,
  • wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
  • wenn es körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer so schwer behindert ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann.

Lebt das über 18 Jahre alte Kind in Deutschland, gelten ebenso die genannten Anspruchsvoraussetzungen. Zusätzlich kann es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland bei einer Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist. Grundsätzlich gilt für in Deutschland lebende Kinder das allgemeine Merkblatt Kindergeld.

Für ein in Deutschland lebendes über 18 Jahre altes Kind in Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit sowie für Kinder ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz besteht gleichwohl kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die ihm zustehenden Einkünfte und Bezüge die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Einkommensgrenze überschreiten (2004 bis 2009: 7.680 Euro; ab 2010: 8.004 Euro) Für in der Türkei lebende Kinder gilt für die Kalenderjahre 2004 bis 2009 eine Einkommensgrenze von

3.840 Euro und ab dem Kalenderjahr 2010 eine Einkommensgrenze von 4.002 Euro.

Zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes gehören insbesondere

  • Einnahmen aus einem Ausbildungsverhältnis oder aus einer nichtselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Lohnersatzleistungen wie z.B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Mutterschaft, Renten, Versorgungsbezüge,
  • Studienbeihilfen oder sonstige Leistungen zur Ausbildungsförderung, soweit sie nicht als Darlehen gewährt werden,
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Außer Betracht bleiben Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind.

Vom Monat nach der Eheschließung an haben die Eltern eines verheirateten über 18 Jahre alten Kindes grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, weil mit der Heirat nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhalt des Kindes verpflichtet ist. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Familienkasse.

Kindergeld kann grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Bei arbeitsuchenden Kindern endet die Kindergeldzahlung mit dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres.

Wurde gesetzlicher Wehr- oder Ersatzdienst geleistet, kann Kindergeld für Kinder in Ausbildung oder einer Übergangszeit sowie für arbeitsuchende Kinder auch über die genannten Altersgrenzen hinaus gezahlt werden. In diesem Fall schiebt sich das Ende der Kindergeldzahlung um die Dauer des Dienstes hinaus. Während des Wehr- oder Ersatzdienstes selbst wird jedoch kein Kindergeld gezahlt. Für behinderte Kinder kann Kindergeld ohne Rücksicht auf die Altersgrenze weitergezahlt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des

25. Lebensjahres eingetreten ist.

4.   Wie hoch ist das Kindergeld?

Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, wo sich die Kinder

aufhalten. Für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, steht Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze zu.

Diese betragen

  • für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro monatlich,
  • für das dritte Kind 190 Euro monatlich,
  • für jedes weitere Kind jeweils 215 Euro monatlich.

Für Kinder in der Türkei steht nur dann Kindergeld zu, wenn der Antragsteller Arbeitnehmer im Sinne des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist (vgl. hierzu Nr. 2 dieses Merkblattes).

Die Kindergeldsätze für Kinder in der Türkei bzw. für Kinder, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, betragen

  • für das erste Kind 5,11 Euro monatlich,
  • für das zweite Kind 12,78 Euro monatlich,
  • für das dritte und vierte Kind jeweils 30,68 Euro monatlich,
  • für jedes weitere Kind jeweils 35,79 Euro monatlich.

Die Reihenfolge richtet sich nach dem Alter der Kinder. Dabei zählen aber nur diejenigen Kinder, für die tatsächlich Anspruch auf Kindergeld besteht.

5. Wer erhält deutsches Kindergeld, wenn mehrere Personen für dasselbe Kind anspruchs-berechtigt sind?

Für dasselbe Kind wird nur einer Person Kindergeld gezahlt. Sind beide Elternteile als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, so wird das Kindergeld grundsätzlich für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder an denjenigen Elternteil gezahlt, den sie untereinander bestimmen.

6. Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld?

Das Kindergeld wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens an einem Tag bestanden haben.

Der Anspruch auf Kindergeld verjährt nach 4 Jahren.

7. Wie und wo ist das Kindergeld zu beantragen?

Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der erforderliche Vordruck „Antrag auf Kindergeld“ (KG 51) ist bei der Familienkasse erhältlich.

Der Antragsvordruck muss sorgfältig ausgefüllt werden. Es dürfen nur Kinder eingetragen werden, die tatsächlich leben.
Wird eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt, muss der Arbeitgeber auf dem Antragsvordruck bescheinigen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und ob Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet werden.
Sie können den ausgefüllten Vordruck mit den erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Familienkasse abgeben. Dies wird sich immer dann empfehlen, wenn Zweifel bestehen, wie einzelne Fragen im Antragsvordruck zu beantworten sind. Sie können den Antrag auch durch die Post an die Familienkasse senden oder durch eine andere Person übersenden oder abgeben lassen. Der Antrag ist jedoch erst dann wirksam gestellt, wenn er bei der zuständigen Familienkasse tatsächlich eingegangen ist.
Die Angaben im Antragsvordruck und den eingereichten Unterlagen sind als Steuergeheimnis geschützt.
8. Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?
Antragsteller haben ihren jeweiligen Aufenthaltstitel nachzuweisen
(z. B. durch Passkopie). Die Existenz und der Aufenthaltsort der im Antrag aufgeführten Kinder muss durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, ist der Vordruck „Haushaltsbescheinigung“ (Vordruck KG 3a) vorgesehen.
Zum Nachweis der im Heimatland lebenden Kinder ist eine Familienstandsbescheinigung (KG 53) vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung wird von derjenigen Zweigstelle der türkischen Sozialversicherungsanstalt ausgestellt, die für den Ort zuständig ist, an dem das Personenstandsregister des Antragstellers geführt wird. Sind in einer Familienstandsbescheinigung Geburtsdaten nicht richtig angegeben oder Kinder aufgeführt, die inzwischen verstorben sind, müssen Sie die zuständige Familienkasse unaufgefordert darauf hinweisen und die richtigen Angaben machen.
Als Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungs-/Elterngeld oder vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorgelegt werden.
Das Wohnerfordernis des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist beispielsweise durch einen Mietvertrag oder eine Bescheinigung des Vermieters nachzuweisen.
9. Wie wird das Kindergeld gezahlt?
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt, und zwar im Laufe des Monats für den das Kindergeld bestimmt ist. Die Zahlung erfolgt auf das angegebene Konto.
10. Was muss man beachten, wenn man Kindergeld bezieht?
Wer Kindergeld beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und den Verhältnissen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn über den Antrag noch nicht entschieden ist. Wer seine Anzeigepflicht verletzt, hat nicht nur das etwa zuviel bezogene Kindergeld zurückzuzahlen, sondern muss auch mit einer Geldbuße oder sogar mit einem Strafverfahren rechnen.
Die zuständige Familienkasse ist insbesondere sofort zu unterrichten, wenn

  • für ein Kind von einer anderen Stelle Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt wird,
  • für ein Kind eine andere Person (z.B. der Ehegatte) Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhält,
  • ein Kind geboren wird, stirbt oder seinen Aufenthaltsort wechselt,
  • ein über 18 Jahre altes Kind heiratet oder sich sonst sein Familienstand ändert,
  • der andere Elternteil eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt,
  • Sie das Arbeitsverhältnis lösen oder für mehr als einen Monat keinen Arbeitslohn erhalten,
  • Sie Deutschland verlassen.

Wird ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, so muss dies der zuständigen Familienkasse mit dem Vordruck „Veränderungsanzeige“ mitgeteilt werden.

Wer Deutschland auf Dauer verlässt und noch restliches Kindergeld zu erhalten hat, bekommt es auf Verlangen an seinen Wohnort nachgesandt. Er muss der Familienkasse hierzu seine Kindergeldnummer und seine Anschrift bekannt geben.

11. Was ist zu tun, wenn man einen Fragebogen erhält?

Die Familienkasse prüft jedes Jahr einmal, ob noch alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld vorliegen. Zu diesem Zweck übersendet sie einen Fragebogen und einen Vordruck „Familienstandsbescheinigung“. Der Fragebogen ist mit der von der zuständigen Behörde ausgestellten Familienstandsbescheinigung sowie etwaigen sonstigen Unterlagen an die Familienkasse zurückzugeben.

12. Wann und wie erfährt man von der Entscheidung der Familienkasse?

Die Familienkasse unterrichtet Sie über die Entscheidung grundsätzlich durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides. Wenn Sie für ein Kind bereits Kindergeld beziehen und es nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie im Allgemeinen keinen schriftlichen Bescheid.

13. Wann muss zuviel erhaltenes Kindergeld erstattet werden?

Wer Kindergeld zu Unrecht erhalten hat, muss es erstatten. Hierüber erteilt die Familienkasse einen schriftlichen Bescheid. Die Erstattungspflicht besteht auch dann fort, wenn Sie Deutschland verlassen.

14. Was kann man tun, wenn man mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden ist?

Wer mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, kann hiergegen Einspruch einlegen. Ein etwaiger Einspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben worden ist, bei der Familienkasse schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Kann dem Einspruch nicht stattgegeben werden, erhalten Sie einen Einspruchsbescheid, gegen den Klage beim Finanzgericht erhoben werden kann.

Ist eine Entscheidung bindend (unanfechtbar) geworden, kann sie regelmäßig nicht mehr geändert werden. Wegen einer bindend festgesetzten Erstattungsforderung der Familienkasse können z.B. Arbeitslohn, Geld auf Bankkonten oder Gegenstände aus dem Besitz des Schuldners gepfändet werden. Wer eine Entscheidung der Familienkasse erhält, sollte daher sofort prüfen, ob er mit dem Inhalt einverstanden ist. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung ergeht, nachdem Sie Deutschland verlassen haben.

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